Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang sowie über Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.
Die Beklagte betrieb einen Handel mit Kraftfahrzeugen nebst Reparaturwerkstatt in B. Sie verpachtete den Betrieb mit Vertrag vom 20. Dezember 1984 ab dem 2. Januar 1985 an den Kaufmann M. Der Pachtvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
"5. Der Pächter übernimmt das vorhandene Personal und tritt in die mit den Mitarbeitern geschlossenen Verträge ein.
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