BAG - Urteil vom 18.03.1999
8 AZR 159/98
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
AP Nr. 189 zu § 613 a BGB
AP Nr. 189 zu § 613 a BGB
BAGE 91, 121
BB 1999, 1222
DB 1999, 1223
DRsp VI(602)155a
DStR 1999, 1626
MDR 1999, 1071
NJW 1999, 1461
NZA 1999, 704
ZIP 1999, 1318
ZInsO 1999, 483
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6725/96
LAG Köln, vom 24.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 39/97

Betriebsübergang - Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Betriebsverpachtung

BAG, Urteil vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 8 AZR 159/98

DRsp Nr. 1999/6524

Betriebsübergang - Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Betriebsverpachtung

»Die Rückgabe eines verpachteten Betriebs an den Verpächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses kann nur dann einen Betriebsübergang darstellen, wenn der Verpächter den Betrieb tatsächlich selbst weiterführt. Die bloße Möglichkeit, den Betrieb selbst unverändert fortführen zu können, erlaubt nicht die Annahme eines Betriebsübergangs (Anpassung der Senatsrechtsprechung an die Rechtsprechung des EuGH, vgl. Senatsurteil vom 27. April 1995 - 8 AZR 197/94 - BAGE 80, 74 = AP Nr. 128 zu § 613 a BGB einerseits und - zuletzt - EuGH Urteile vom 10. Dezember 1998 - verb. Rs C-173/96 u.a. - NZA 1999, 189 ff., 253 ff. andererseits).«

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang sowie über Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

Die Beklagte betrieb einen Handel mit Kraftfahrzeugen nebst Reparaturwerkstatt in B. Sie verpachtete den Betrieb mit Vertrag vom 20. Dezember 1984 ab dem 2. Januar 1985 an den Kaufmann M. Der Pachtvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

"5. Der Pächter übernimmt das vorhandene Personal und tritt in die mit den Mitarbeitern geschlossenen Verträge ein.

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