Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge Befristung am 31. März 1993 geendet hat.
Die Klägerin war seit August 1971 zunächst als Pionierleiterin und ab 1976 als pädagogische Mitarbeiterin bei dem Rat des Kreises F im Haus der Jungen Pioniere in Bad F beschäftigt. Mit Formschreiben vom 21. Dezember 1990 teilte die Kreisverwaltung auf Veranlassung des Brandenburgischen Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport der Klägerin unter Hinweis auf den mit, daß ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 1. Januar 1991 ruhe und mit dem 30. Juni 1991 ende, weil ihre Beschäftigungseinrichtung abgewickelt werde. Dennoch wurde die Klägerin bis zum 30. Juni 1991 weiterbeschäftigt und vergütet.
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