BAG - Urteil vom 15.02.1995
7 AZR 680/94
Normen:
AFG §§ 91, 93 ; BGB § 613a Abs. 1, 4, § 620 ; EGBGB Art. 232 § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 166 zu § 62a BGB
BB 1995, 1300
DB 1995, 1916
DRsp VI(602)118a-b
EzA § 620 BGB Nr. 130
NJW 1996, 213
NZA 1995, 987
RAnB 1995, 382
RAnB 1995, 382 (Ls)
SAE 1996, 415
ZIP 1995, 1213
AuA 1995, 419
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg - Urteil vom 14. Februar 1994 - 5 (2) Sa 574/93 ,
ArbG Eberswalde, vom 02.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10/93

Betriebsübergang - Befristeter Arbeitsvertrag bei einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

BAG, Urteil vom 15.02.1995 - Aktenzeichen 7 AZR 680/94

DRsp Nr. 1995/5705

Betriebsübergang - Befristeter Arbeitsvertrag bei einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

»1. Die Zuweisung eines Arbeitnehmers im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme enthält gegenüber dem Arbeitgeber auch die bindende Feststellung, daß der zugewiesene Arbeitnehmer die persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach § 93 Abs. 1 AFG erfüllt. 2. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie darauf abzielt, den durch § 613 a BGB bezweckten Bestandsschutz bei rechtsgeschäftlichen Betriebsübergängen zu vereiteln.«

Normenkette:

AFG §§ 91, 93 ; BGB § 613a Abs. 1, 4, § 620 ; EGBGB Art. 232 § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge Befristung am 31. März 1993 geendet hat.

Die Klägerin war seit August 1971 zunächst als Pionierleiterin und ab 1976 als pädagogische Mitarbeiterin bei dem Rat des Kreises F im Haus der Jungen Pioniere in Bad F beschäftigt. Mit Formschreiben vom 21. Dezember 1990 teilte die Kreisverwaltung auf Veranlassung des Brandenburgischen Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport der Klägerin unter Hinweis auf den mit, daß ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 1. Januar 1991 ruhe und mit dem 30. Juni 1991 ende, weil ihre Beschäftigungseinrichtung abgewickelt werde. Dennoch wurde die Klägerin bis zum 30. Juni 1991 weiterbeschäftigt und vergütet.