BAG - Urteil vom 13.02.2003
8 AZR 654/01
Normen:
BGB § 613a ; UmwG § 20 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 52
AuR 2003, 155
BAGE 104, 358
BB 2003, 2242
BB 2003, 2296
DB 2003, 942
GmbHR 2003, 765
NZA 2003, 552
ZIP 2003, 1010
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1403/00
ArbG Köln, vom 23.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 419/00

Betriebsübergang - Begründung eines Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 654/01

DRsp Nr. 2003/5742

Betriebsübergang - Begründung eines Arbeitsverhältnisses

»Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers geht nicht nach § 613 a BGB auf einen Betriebserwerber über. § 613 a BGB erfaßt nur Arbeitsverhältnisse.« Orientierungssätze: 1. Der rechtsgeschäftlichen Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Betriebserwerber steht das Fortbestehen der Organstelllung eines Geschäftsführers der betriebsveräußernden GmbH nicht entgegen. Dieses Arbeitsverhältnis kann auch anläßlich einer fehlgeschlagenen Verschmelzung entstehen. 2. § 613 a BGB erfaßt nicht das Dienstverhältnis eines Organmitglieds; er gilt nur für Arbeitsverhältnisse. 3. Zu den Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 613 a BGB.

Normenkette:

BGB § 613a ; UmwG § 20 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob und mit welchen Bedingungen zwischen ihnen im Wege eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und zu welchem Zeitpunkt dieses Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 5. Februar 2001 wirksam aufgelöst wurde bzw. wird.