BAG - Urteil vom 24.08.2006
8 AZR 556/05
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 315 zu § 613a BGB
ArbRB 2007,39
DB 2006, 2818
NZA 2007, 1320
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 218/04
ArbG Bremen, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7626/02

Betriebsübergang - Betriebsteilübergang; Kaufmännische Verwaltung

BAG, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 556/05

DRsp Nr. 2006/29224

Betriebsübergang - Betriebsteilübergang; Kaufmännische Verwaltung

Orientierungssätze: 1. Vereinbaren Veräußerer und Erwerber in einem Übernahmevertrag ausdrücklich nur die Übernahme wesentlicher Betriebsmittel aus bestimmten Betriebsteilen (hier gewerbliche Abteilungen), geht eine hiervon organisatorisch abgegrenzte selbstständige Verwaltungsabteilung nicht auf den Erwerber mit über. Das Arbeitsverhältnis des Leiters der Verwaltung wird von dem Betriebsteilübergang nicht erfasst. 2. Der Betriebsübergang folgt aus der Wahrung der Identität des übernommenen Betriebs oder Betriebsteils beim Erwerber und nicht aus dem Untergang der früheren Identität des Gesamtbetriebs.

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2) im Wege des Betriebsübergangs sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers durch die Beklagte zu 2).

Der Kläger war seit dem 12. Juli 1993 als kaufmännischer Angestellter, zuletzt in der Position des kaufmännischen Leiters bei der K GmbH & Co. KG beschäftigt. Als solcher war er gegenüber den Mitarbeitern der kaufmännischen Abteilung weisungsbefugt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug 6.230,80 Euro.