BAG - Urteil vom 17.04.2003
8 AZR 253/02
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2003, 1010
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1150/01
ArbG Hamm, vom 06.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 80/01

Betriebsübergang - Betriebsübergang des Wareneingangs; übertragungsfähiger Betriebsteil; Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit

BAG, Urteil vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 253/02

DRsp Nr. 2003/12137

Betriebsübergang - Betriebsübergang des Wareneingangs; übertragungsfähiger Betriebsteil; Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit

Orientierungssätze: 1. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist es erforderlich, daß die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. 2. Um einen selbständig übertragungsfähigen Betriebsteil annehmen zu können, bedarf die Teilorganisation bereits beim früheren Betriebsinhaber einer organisatorischen Selbständigkeit, die darzulegen ist. Der Wareneingang einer Lagerverwaltung ist nicht ohne weiteres ein solcher übertragungsfähiger Betriebsteil. 3. Werden einzelne Mitarbeiter des "Wareneingangs" von einem anderen Arbeitgeber übernommen und in dessen Abteilung "Wareneingang und Logistik" eingegliedert, so wird die wirtschaftliche Einheit "Wareneingang" nicht im wesentlichen unverändert fortgeführt.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge eines Betriebsübergangs gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist.