BAG - Urteil vom 13.07.2006
8 AZR 331/05
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 313 zu § 613a BGB
AuR 2006, 452
DB 2006, 2354
NZA 2006, 1357
ZIP 2006, 2181
ZInsO 2008, 688
Vorinstanzen:
LAG Köln - 2 (5) Sa 1607/04 - 2.5.2005,
ArbG Bonn, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1171/03

Betriebsübergang - Betriebsübergang im Möbeleinzelhandel; Änderung des Betriebszwecks; Voraussetzungen eines Teilbetriebsübergangs

BAG, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 331/05

DRsp Nr. 2006/25803

Betriebsübergang - Betriebsübergang im Möbeleinzelhandel; Änderung des Betriebszwecks; Voraussetzungen eines Teilbetriebsübergangs

Orientierungssätze: Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Gegen eine Identität der wirtschaftlichen Einheit spricht es, wenn der Betriebszweck sich durch ein anderes Einkaufs- und Verkaufskonzept des Erwerbers ändert und statt des Verkaufs und der Lieferung von Markenmöbeln über einen Möbeleinkaufsverband der Verkauf von Möbeln zum Selbstabholen und Selbstaufbau zu Discountpreisen im Vordergrund steht.

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Beklagten zu 2) im Wege eines Betriebsübergangs, über die Beschäftigung und über Entgeltansprüche des Klägers sowie hilfsweise über einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2).