BAG - Urteil vom 13.02.2003
8 AZR 59/02
Normen:
BGB §§ 613a 117 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2003, 868
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 30.5.2001 - 4 (19) Sa 1773/00,
ArbG Bocholt - 12.10.2000 - 1 Ca 700/00,

Betriebsübergang - Betriebsübergang; Scheinarbeitsvertrag

BAG, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 59/02

DRsp Nr. 2003/9305

Betriebsübergang - Betriebsübergang; Scheinarbeitsvertrag

Orientierungssätze: 1. Bei einem Betriebsübergang geht gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ein Arbeitsverhältnis, nicht aber ein freies Dienstverhältnis auf den Betriebserwerber über. 2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ein freies Dienstverhältnis nur zum Schein in ein abhängiges Arbeitsverhältnis umgewandelt und daher nicht vom nachfolgenden Betriebsübergang erfaßt wurde, trägt die Partei, die sich auf die Nichtigkeit des Scheingeschäfts nach § 117 Abs. 1 BGB beruft. Dies gilt auch, wenn diese Umwandlung im "insolvenznahen" Zeitpunkt und wenige Monate vor einem Betriebsübergang erfolgte.

Normenkette:

BGB §§ 613a 117 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) und über Vergütungszahlungen.