BAG - Urteil vom 25.09.2003
8 AZR 421/02
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
NZA 2004, 316
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 07.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1803/01
ArbG Lingen, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 162/01

Betriebsübergang - Betriebsübergang; Übergabe einer militärisch genutzten Liegenschaft (Schießplatz) von der Royal Air Force an die Bundeswehr

BAG, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 421/02

DRsp Nr. 2004/2839

Betriebsübergang - Betriebsübergang; Übergabe einer militärisch genutzten Liegenschaft (Schießplatz) von der Royal Air Force an die Bundeswehr

Orientierungssätze: 1. Auch öffentlich-rechtlich organisierte Einheiten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben können Betriebe iSv. § 613a BGB sein. 2. Bei der Übergabe einer militärisch genutzten Liegenschaft (Schießplatz) von der Royal Air Force an die Bundeswehr liegt kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn die britische Dienststelle und die Arbeitsorganisation des Schießplatzes aufgelöst wird und die Bundeswehr die übernommene Einrichtung in ihre eigene Organisationsstruktur eingliedert.

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch eine Kündigung der Royal Air Force (in Prozessstandschaft die Beklagte zu 1)) zum 31. März 2001 aufgelöst oder ab 1. April 2001 infolge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.