BAG - Urteil vom 18.02.1999
8 AZR 485/97
Normen:
BGB § 613a; ZPO § 325 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 325 ZPO
AP Nr. 5 zu § 325 ZPO
AuA 1999, 375
BAGE 91, 41
BB 1999, 1221
DB 1999, 1068
DRsp VI(602)156a
NZA 1999, 648
ZIP 1999, 1142
ZInsO 1999, 483
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 136/97
ArbG Mönchengladbach, vom 11.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1865/96

Betriebsübergang - Bildungsstätte der beruflichen Fortbildung

BAG, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 8 AZR 485/97

DRsp Nr. 1999/6337

Betriebsübergang - Bildungsstätte der beruflichen Fortbildung

»Wird in einem Kündigungsrechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Betriebsinhaber rechtskräftig die Unwirksamkeit der von diesem ausgesprochenen Kündigung wegen Betriebsübergangs (§ 613 a Abs. 4 BGB) festgestellt, findet § 325 ZPO im Verhältnis zu der vom Arbeitnehmer als Übernehmer in Anspruch genommenen Person weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung, wenn der behauptete Betriebsübergang vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage vollzogen wurde.«

Normenkette:

BGB § 613a; ZPO § 325 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht geltend, ihr Arbeitsverhältnis sei wegen Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen, und fordert tatsächliche Beschäftigung sowie Vergütungszahlung.