BAG - Urteil vom 20.03.2008
8 AZR 1016/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1, 5, 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 345 zu § 613a BGB
ArbRB 2008, 295
AuA 2009, 54
BB 2008, 2072
DB 2008, 1922
NZA 2008, 1354
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 7 (18) Sa 217/06 - 15.11.2006,
ArbG Solingen - 3 Ca 2001/05 lev - 11.1.2006,

Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung; rechtzeitiger Widerspruch

BAG, Urteil vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 1016/06

DRsp Nr. 2008/16481

Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung; rechtzeitiger Widerspruch

Orientierungssätze:1. Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist in Gang.2. Die Unterrichtung ist nicht ordnungsgemäß, wenn eine Darstellung der begrenzten gesamtschuldnerischen Nachhaftung gem. § 613a Abs. 2 BGB fehlt.3. Das Widerspruchsrecht kann auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Es wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück.4. Das Widerspruchsrecht ist verwirkt, wenn der Verpflichtete annehmen durfte, er werde nicht mehr in Anspruch genommen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1, 5, 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob infolge eines wirksamen Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen ein Frühruhestandsvertragsverhältnis besteht.

Der Kläger war seit 1974 bei der A AG gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt von zuletzt 4.151,75 Euro beschäftigt. Die A AG ist seit dem 27. Dezember 2006 unter Formwechsel eingetragen als die Beklagte. Der Kläger war im Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) tätig, der die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte umfasste.