BAG - Urteil vom 02.12.1999
8 AZR 796/98
Normen:
BErzGG § 15 ; BGB § 613a; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 188 zu § 613a BGB
AuA 2000, 504
BB 2000, 1523
BB 2000, 728
DB 2000, 622
NZA 2000, 369
ZIP 2000, 711
ZInsO 2000, 412
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 12.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3504/97
LAG Düsseldorf, vom 19.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2225/97

Betriebsübergang - Feststellungsinteresse während des Erziehungsurlaubs

BAG, Urteil vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 8 AZR 796/98

DRsp Nr. 2000/2790

Betriebsübergang - Feststellungsinteresse während des Erziehungsurlaubs

»1. Die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub schließt das rechtliche Interesse des Arbeitnehmers daran, daß der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde, nicht aus. 2. Ob bei Schließung und Neueröffnung von Einzelhandelsgeschäften die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt wird, hängt von einer Gesamtwürdigung aller Umstände ab. Im Vordergrund steht dabei der Erhalt der regelmäßig durch Geschäftslage, Warensortiment und Betriebsform geprägten Kundenbeziehungen (im Anschluß an die Senatsurteile 18. Mai 1995 - 8 AZR 741/94 - EzA BGB § 613 a Nr. 139 und 22. Mai 1997 - 8 AZR 101 /96 - BAGE 86, 20).«

Normenkette:

BErzGG § 15 ; BGB § 613a; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Klägerin wurde am 1. Juni 1992 von der S Elektrohandels GmbH (Firma S) als Verkäuferin eingestellt. Sie arbeitete zuletzt in deren Filiale in M, L straße 40 - 42. Nach der Geburt eines Kindes am 22. August 1996 hatte sie Erziehungsurlaub bis zum 21. August 1999.

Mit Schreiben vom 15. November 1996 teilte die Firma S der Klägerin folgendes mit: