BAG - Urteil vom 13.07.2006
8 AZR 305/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 5, 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 312 zu § 613a BGB
ArbRB 2007,7
AuA 2006, 550
AuA 2007, 181
AuR 2006, 452
AuR 2007, 215
BAGE 119, 91
BB 2006, 2583
DB 2006, 2406
DZWIR 2007, 196
MDR 2007, 222
NJW 2007, 246
NZA 2006, 1268
ZIP 2006, 2050
ZInsO 2007, 1170
Vorinstanzen:
LAG München, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1098/04
ArbG Rosenheim, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 525/04

Betriebsübergang - Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB; Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB

BAG, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 305/05

DRsp Nr. 2006/25796

Betriebsübergang - Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB; Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB

»1. Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB wird weder bei einer unterbliebenen noch bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung ausgelöst. 2. Eine Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB erfordert eine verständliche, arbeitsplatzbezogene und zutreffende Information. Sie muss ua. Angaben über die Identität des Erwerbers, den Gegenstand und den rechtlichen Grund des Betriebsübergangs sowie eine korrekte Darstellung der rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für den Arbeitnehmer enthalten. 3. Wird das Widerspruchsrecht nach dem Betriebsübergang ausgeübt, wirkt es auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück.«

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer soll durch die Unterrichtung über einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 BGB eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB erhalten. 2. Die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB wird weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung ausgelöst.