BAG - Urteil vom 21.05.2008
8 AZR 481/07
Normen:
BGB § 123; BGB § 134; BGB § 613a; AÜG § 1;
Fundstellen:
AP Nr. 354 zu § 613a BGB
ArbRB 2009, 63
AuA 2008, 431
AuA 2009, 307
BB 2009, 897
DB 2009, 291
NZA 2009, 144
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 870/05
ArbG Passau, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 790/04

Betriebsübergang - Gründung einer Service GmbH

BAG, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 481/07

DRsp Nr. 2008/11681

Betriebsübergang - Gründung einer Service GmbH

Orientierungssätze: 1. Gründet ein Kommunalunternehmen, das ein Krankenhaus betreibt, eine Service GmbH und übernimmt diese alle Reinigungskräfte dieses Krankenhauses, so liegt ein Betriebsteilübergang vor, wenn die Service GmbH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung alle übernommenen Reinigungskräfte an das Kommunalunternehmen "zurück verleiht" und diese dort die gleichen Tätigkeiten wie bisher verrichten. 2. Reinigungsarbeiten in einem Krankenhaus erfüllen einen organisatorisch abgrenzbaren arbeitstechnischen Teilzweck und stellen damit einen Betriebsteil des Krankenhauses dar, der gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf einen Betriebserwerber übergehen kann. 3. Schließt im Falle eines Betriebsüberganges ein Arbeitnehmer mit seinem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag und vereinbart er zugleich mit dem Betriebserwerber ein neues Arbeitsverhältnis, so stellt dies eine Umgehung des § 613a Abs. 4 BGB dar. Dies hat nach § 134 BGB die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages zur Folge.

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Februar 2007 - 6 Sa 870/05 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Passau - Kammern Deggendorf - vom 30. Juni 2005 - 2 Ca 790/04 D - zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: