BAG - Urteil vom 18.04.2002
8 AZR 346/01
Normen:
BGB §§ 174 613a ; InsO § 113 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 381
BB 2003, 258
KTS 2003, 159
NJW 2002, 3422
NJW 2002, 3422
NZA 2002, 1207
NZA 2002, 1207
ZIP 2002, 2003
Vorinstanzen:
LAG Köln - 30.1.2001 - 13 (4) Sa 1170/00,
ArbG Köln, vom 09.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4840/99

Betriebsübergang - Kündigung des Insolvenzverwalters

BAG, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 8 AZR 346/01

DRsp Nr. 2002/13523

Betriebsübergang - Kündigung des Insolvenzverwalters

»Stützt ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen einen Betriebsveräußerer allein auf die Behauptung, der Betrieb sei vor der Kündigung auf einen Erwerber übergegangen, so führt dies zur Unschlüssigkeit der Klage.« Orientierungssätze: 1. Eine Kündigungsschutzklage gegen einen Betriebsveräußerer, der die Kündigung nach einem Betriebsübergang ausgesprochen hat, ist unbegründet, da im Zeitpunkt der Kündigung kein Arbeitsverhältnis besteht. 2. Stellt die kaufmännische Verwaltung eines Betriebs beim Betriebsveräußerer eine organisatorische Einheit dar, geht dieser Betriebsteil auf den Erwerber der Produktion und anderer organisatorisch abgegrenzter Verwaltungseinheiten nicht über, wenn nicht wesentliche Betriebsmittel der kaufmännischen Verwaltung übernommen werden. Darauf, ob dieser Betriebsteil nach Veräußerung des Restbetriebes noch lebensfähig ist, kommt es nicht an. 3. Die Klagefrist nach § 113 Abs. 2 InsO kann auch dann gewahrt sein, wenn im Beklagtenrubrum der Schuldner als Arbeitgeber angegeben ist. Dann muß sich die Beklagtenstellung des Insolvenzverwalters aus anderen Erklärungen und Umständen eindeutig ergeben. Als ein solcher Umstand kommt die Beifügung des Kündigungsschreibens des Insolvenzverwalters in Betracht.