BAG - Urteil vom 15.02.2007
8 AZR 431/06
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 320 zu § 613a BGB
ArbRB 2007, 226
AuA 2007, 758
AuR 2007, 282
AuR 2007, 356
AuR 2007, 94
BAG-Pressemitteilung Nr. 14/07
BAGE 121, 289
BAGE 218, 289
BB 2007, 1675
DB 2007, 1468
JR 2008, 44
NZA 2007, 793
ZIP 2007, 1382
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 374/05

Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof; Verwirkung des Widerspruchrechts

BAG, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 431/06

DRsp Nr. 2007/4208

Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof; Verwirkung des Widerspruchrechts

»Nutzt ein Auftragnehmer zur Durchführung der Ausbein-, Zerlege- und Schlachtarbeiten die ihm vom Inhaber des Schlachthofs zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen, macht deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Darin ist die wirtschaftliche Einheit zu sehen. Führt der neue Auftragnehmer die Schlachtarbeiten ohne zeitliche Unterbrechung unverändert wie der bisherige Auftragnehmer fort, ist von einem Betriebsübergang auszugehen.«

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Lohnzahlung für die Monate Januar 2005 bis Juli 2005. Der Beklagte verweigert die geltend gemachte Vergütung mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei auf Grund eines Betriebsübergangs am 1. Januar 2005 auf die slowakische E übergegangen.