BAG - Urteil vom 13.05.2004
8 AZR 331/03
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 382
NZA 2004, 1295
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 803/02
ArbG Offenbach, vom 02.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 152/00

Betriebsübergang - Schuhproduktion; Identität der wirtschaftlichen Einheit; Änderung des Betriebszwecks

BAG, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 8 AZR 331/03

DRsp Nr. 2004/15748

Betriebsübergang - Schuhproduktion; Identität der wirtschaftlichen Einheit; Änderung des Betriebszwecks

Orientierungssätze: 1. Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. 2. Gegen eine Identität der wirtschaftlichen Einheit spricht, wenn der Betriebszweck sich ändert und statt der ursprünglichen Massenproduktion von Schuhen nunmehr überwiegend handwerklich ausgerichtete Musterfertigung von Schuhen im Vordergrund steht.

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Beklagten, den Abschluss eines Arbeitsvertrages und Lohnansprüche.

Die H GmbH & Co. KG (Gemeinschuldnerin) war ein Unternehmen mit 167 Mitarbeitern, welches sich mit der Produktion von Schuhen befasste. Die Beklagte entstand aus einer Verlagerung der H Shoe Group GmbH mit Sitz in N - einer Gesellschaft aus dem Konzern der österreichischen H Shoe Group AG - und deren Umbenennung in H GmbH. Diese Gesellschaft wurde am 20. April 1998 in das Handelsregister des Amtsgerichts in Offenbach am Main eingetragen.

Die Klägerin war über mehrere Jahre bei der H GmbH & Co. KG als Schuhmacherin in der Schuhproduktion mit einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 4.099,72 DM beschäftigt.