Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten zu 1 ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Außerdem begehrt die Klägerin die Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten zu 2.
Die Klägerin war seit dem 1. August 1970 als kaufmännische Angestellte in Unternehmen des Konzerns, dem auch die Beklagte zu 1 angehört und von der sie mit Wirkung zum 1. Januar 1991 im Rahmen einer Fusion unter Anrechnung der Vordienstzeiten übernommen worden ist, zu einem Gehalt von zuletzt 5.877,12 DM brutto pro Monat tätig.
Die Beklagte zu 1 ist ein Unternehmen des Steinkohlebergbaus in H, welches übertägige Explorationsbohrungen durchführte. Alleingesellschafterin der Beklagten zu 1 ist die Beklagte zu 2, eine Bergbau-Spezialgesellschaft, die überwiegend im deutschen Steinkohlebergbau Aufschlußarbeiten durchführt. Tätigkeiten und Geschäfte der Beklagten zu 1 wurden von der Beklagten zu 2 spätestens ab dem 2. Januar 2000 fortgeführt.
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