LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.03.1995
15 Sa 169/94
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 09.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8029/93

Betriebsübergang: - Übernahme wesentlicher Betriebsmittel

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1995 - Aktenzeichen 15 Sa 169/94

DRsp Nr. 2001/12026

Betriebsübergang: - Übernahme wesentlicher Betriebsmittel

Zur Frage des Betriebsübergangs, wenn als Gegenstand der als Übernehmerin in Anspruch genommenen Beklagten der Handel und der Vertrieb von Produkten in das Handelsregister eingetragen sind, die auch die vormalige Arbeitgeberin vertrieben hat.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte infolge eines Betriebsüberganges in die Rechte und Pflichten des zuletzt zwischen dem Kläger und der Firma ... Industrieprodukte Vertriebs-GmbH bestehenden Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Darüber hinaus nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung des Arbeitsentgelts ab Dezember 1992 in Anspruch.

Der Kläger schloss unter dem Datum des 07. April 1981 mit der zum ... gehörenden Firma ... GmbH, die ihren Sitz in H. bei München hatte, einen "Außertariflichen Anstellungsvertrag". Danach war er seit dem 01. Juli 1981 als Vertriebsingenieur im Standort Stuttgart für die Arbeitgeberin tätig. Diese war eine Tochterfirma der ... und befasste sich vorwiegend mit wehrtechnischen Anlagen und Geräten. Sie unterhielt auch eine Abteilung für zivile Anwendung.