BAG - Urteil vom 13.07.2006
8 AZR 303/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 5, 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 311 zu § 613a BGB
AuR 2006, 452
AuR 2007, 217
BAGE 119, 81
DB 2006, 2409
DZWIR 2007, 193
MDR 2007, 223
NJW 2007, 244
NZA 2006, 1273
ZIP 2006, 2143
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 18 (4) Sa 1984/04 - 1.4.2005,
ArbG Wuppertal, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3506/04

Betriebsübergang - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB

BAG, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 303/05

DRsp Nr. 2006/25795

Betriebsübergang - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB

»1. Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung ausgelöst. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung führt nicht zum Fristbeginn. 2. Eine fehlerhafte Unterrichtung über Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613a Abs. 5 BGB dann aber nicht unwirksam, wenn der Unterrichtungspflichtige die Rechtslage gewissenhaft geprüft und einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen hat. 3. Die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB umfasst auch etwaige Ansprüche aus einem Sozialplan.«

Orientierungssätze: 1. Wird die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben. 2. Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613a Abs. 5 BGB dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber bei angemessener Prüfung der Rechtslage, die ggf. die Einholung von Rechtsrat über die höchstrichterliche Rechtsprechung beinhaltet, rechtlich vertretbare Positionen gegenüber dem Arbeitnehmer kundtut.