BAG vom 21.08.2008
8 AZR 407/07
Normen:
BGB § 242 § 613a ; ZPO § 138 ;
Fundstellen:
AP Nr. 348 zu § 613a BGB
AuA 2008, 623
AuA 2010, 123
AuR 2008, 311
BB 2009, 670
DB 2008, 2839
NZA 2009, 512
NZA-RR 2009, 62
ZIP 2009, 1295

Betriebsübergang - Unterrichtung; Widerspruch

BAG, vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 407/07

DRsp Nr. 2008/40040

Betriebsübergang - Unterrichtung; Widerspruch

Orientierungssätze:1. Die einmonatige Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB für die Erklärung des Widerspruchs eines vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber wird nicht in Gang gesetzt, solange keine ordnungsgemäße Unterrichtung (§ 613a Abs. 5 BGB) des Arbeitnehmers erfolgt ist.2. Die Unterrichtung des von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 5 BGB muss die eindeutige Bezeichnung des Betriebserwerbers enthalten.3. Die Aufklärung des Arbeitnehmers über die in § 613a Abs. 2 BGB geregelte Haftungsverteilung zwischen altem und neuem Betriebsinhaber gehört zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB).

Normenkette:

BGB § 242 § 613a ; ZPO § 138 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 1. März 2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis fortbesteht.