Die Klägerin verlangt von der Beklagten Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld in unstreitiger Höhe.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit Juni 1994 als Reinigungskraft beschäftigt. Sie wurde ständig im Objekt Ford-Werke Köln eingesetzt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 8. August 1996 ordentlich zum 31. August 1996, da sie den Reinigungsauftrag zu diesem Termin verloren hatte. Ab dem 1. September 1996 werden die Reinigungsarbeiten bei Ford durch die Firma P erledigt. Diese beschäftigt die bisher für die Beklagte dort tätigen ca. 75 Arbeitnehmer einschließlich der Klägerin und einschließlich der Objektleiterin ohne Unterbrechung unverändert weiter.
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