BAG - Urteil vom 30.10.2003
8 AZR 491/02
Normen:
BGB §§ 613a 130 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 41
AuR 2004, 195
BAGE 108, 199
BAGReport 2004, 150
DB 2004, 990
MDR 2004, 691
NJW 2004, 1891
NZA 2004, 481
ZIP 2004, 729
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 43/02
ArbG Siegen, vom 30.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 601/01

Betriebsübergang - Widerruf des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB

BAG, Urteil vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 491/02

DRsp Nr. 2004/4212

Betriebsübergang - Widerruf des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB

»Hat ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam widersprochen, so kann er diesen Widerspruch als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht einseitig nach Zugang beim Erklärungsadressaten widerrufen.«

Orientierungssätze:1. Ein Arbeitnehmer konnte auch vor dem 1. April 2002 (Inkrafttreten des § 613a Abs. 6 BGB) dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechen. Der Widerspruch war grundsätzlich bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs möglich und konnte auch dem bisherigen Arbeitgeber gegenüber erklärt werden.2. Der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht einseitig nach Zugang beim Erklärungsadressaten widerrufen oder mit einem Vorbehalt versehen werden kann.

Normenkette:

BGB §§ 613a 130 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten auf Grund eines Betriebsübergangs.