BAG - Urteil vom 22.09.1994
2 AZR 54/94
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
AP Nr. 117 zu § 613a BGB
AuA 1996, 284
BB 1995, 52
DB 1995, 432
DRsp VI(602)105d
EzA § 613a BGB Nr. 121
NJW 1995, 1510
NZA 1995, 165
ZIP 1995, 59
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1059/92
ArbG Bonn, vom 19.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 868/90

Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 22.09.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 54/94

DRsp Nr. 1995/3171

Betriebsübergang

»Der Übergang eines Produktionsbetriebs scheitert bei Übernahme der sonstigen sächlichen und immateriellen Betriebsmittel nicht allein daran, daß die jederzeit ersetzbaren Bestände des Materiallagers ergänzt werden müssen, auch wenn dies erhebliche Investitionen (im Fall in Millionenhöhe) erforderlich macht.«

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Der 1928 geborene Kläger war seit 3. März 1976 bei der H GmbH in M (im folgenden: Gemeinschuldnerin) als Elektronikteilmontierer beschäftigt. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Die Gemeinschuldnerin stellte vor allem Spielautomaten her und befaßte sich daneben mit dem Groß- und Einzelhandel mit derartigen Automaten, dem Betrieb von Spielhallen und mit Dienstleistungen in diesem Bereich.