LAG München - Urteil vom 25.06.2008
11 Sa 1208/07
Normen:
BGB § 613a ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1706/07

Betriebsübergang

LAG München, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 1208/07

DRsp Nr. 2008/18465

Betriebsübergang

»Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer noch ca ein Jahr nach erfolgter Veräußerung dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs auf die - inzwischen insolvent gewordene - Übernehmerin rechtswirksam widersprechen kann, wenn und sofern die Information der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Übergangs unzureichend im Hinblick auf die Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB war. Sie setzt sich als Vorfrage im Hinblick auf den vorliegenden Einzelfall insbesondere auch mit der Frage auseinander, ob das von der Betriebsveräußerin den Arbeitnehmern zugleitete Informationsschreiben den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB entsprochen hat.«

Normenkette:

BGB § 613a ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Der Kläger war seit 01.06.1988 bei der Beklagten als Software-Entwickler und außertariflicher Mitarbeiter im Geschäftsbereich C. beschäftigt. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt EUR .... Arbeitsort war der Betrieb M., ... .