LAG München - Urteil vom 04.06.2008
11 Sa 48/08
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1705/07

Betriebsübergang

LAG München, Urteil vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 48/08

DRsp Nr. 2008/18471

Betriebsübergang

»Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer noch längere Zeit nach einem vollzogenen Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses kann, wenn die Information nach § 613 a Abs.5 BGB unzureichend war. Hierzu vorgreiflich war zu prüfen, ob die vom Betriebsveräußerer den Mitarbeitern im konkreten Fall erteilte Information den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB entsprochen hat. Dies wurde verneint.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit Gegenstand dieses Berufungsverfahrens - über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin war seit 01.01.1998 bei der Beklagten als Product Marketing Managerin im Geschäftsbereich C. ... (...) beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt EUR 0.000,00. Arbeitsort war der Betrieb M., ... .