LAG München - Urteil vom 27.05.2008
6 Sa 934/07
Normen:
BGB § 144 ; BGB § 242 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3195/07

Betriebsübergang

LAG München, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 934/07

DRsp Nr. 2008/19915

Betriebsübergang

»Die in § 144 BGB vorgesehene Regelung kann auf den gesetzlich nicht geregelten Tatbestand der Ausübung des Widerspruchsrechts gegen einen Betriebsübergang analog angewandt werden.«

Normenkette:

BGB § 144 ; BGB § 242 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob das zwischen ihnen bestandene Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen ist.

Der im November 1953 geborene Kläger war seit 1. März 1978 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt.

Am 23. Juni 2005 hatte bei der Beklagten eine Betriebsversammlung stattgefunden (Blatt 22 der Akte). Auf ihr wurden die Arbeitnehmer, darunter auch der Kläger, über den geplanten europaweiten Verkauf der TV-Sparte an den chinesischen Konzern T. unterrichtet.

Unter dem 1. Juli 2005 schlossen die Betriebspartner bei der Beklagten einen Interessenausgleich (Blatt 23 bis 26 der Akte) über die Konzentration der TV-Sparte in einer eigenen Betriebsabteilung und den Übergang dieses Betriebsteils auf die X. Sales GmbH (X.).