LAG Köln - Urteil vom 11.08.2008
5 Sa 1323/07
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
AuR 2009, 103
NZA-RR 2009, 182
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6794/06

Betriebsübergang

LAG Köln, Urteil vom 11.08.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 1323/07

DRsp Nr. 2008/22017

Betriebsübergang

»Das Recht, sich auf einen Betriebsübergang zu berufen, ist nicht verwirkt, wenn ein Arbeitnehmer zunächst fristgerecht gegen die Kündigung des Betriebsveräußerers, die dieser wegen Betriebsstilllegung ausgesprochen, geklagt hat und nach Obsiegen Ansprüche gegen den Betriebserwerber stellt.«

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob zwischen ihnen infolge eines Betriebsübergangs zum 01.01.2004 der mit dem vorigen Arbeitgeber des Klägers geschlossene Arbeitsvertrag weiterhin gilt.

Der Kläger war zunächst bei der A D International Germany Ltd. (im Folgenden SAL) als Fluggastkontrolleur beschäftigt. Grundlage war zunächst der befristete Arbeitsvertrag vom 27.03.2000 (Bl. 19 - 25 d. A.). Danach begann das Arbeitsverhältnis am 27.03.2000 und war befristet bis zum 26.09.2001. In § 2 des Arbeitsvertrages war die Verpflichtung enthalten, im monatlichen Durchschnitt 165 Stunden zu arbeiten. § 4 des Vertrages sah einen Zuschuss des Arbeitgebers an den Kläger für die Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung in Höhe von pauschal 20 DM netto pro Monat vor.