Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob zwischen ihnen infolge eines Betriebsübergangs zum 01.01.2004 der mit dem vorigen Arbeitgeber des Klägers geschlossene Arbeitsvertrag weiterhin gilt.
Der Kläger war zunächst bei der A D International Germany Ltd. (im Folgenden SAL) als Fluggastkontrolleur beschäftigt. Grundlage war zunächst der befristete Arbeitsvertrag vom 27.03.2000 (Bl. 19 - 25 d. A.). Danach begann das Arbeitsverhältnis am 27.03.2000 und war befristet bis zum 26.09.2001. In § 2 des Arbeitsvertrages war die Verpflichtung enthalten, im monatlichen Durchschnitt 165 Stunden zu arbeiten. § 4 des Vertrages sah einen Zuschuss des Arbeitgebers an den Kläger für die Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung in Höhe von pauschal 20 DM netto pro Monat vor.
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