LAG Köln - Urteil vom 02.02.1995
10 Sa 1071/94
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
ARST 1995, 235
EWiR 1995, 863
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 19.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2380/93

Betriebsübergang: Abgrenzung zur Betriebsstillegung

LAG Köln, Urteil vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 1071/94

DRsp Nr. 2001/4152

Betriebsübergang: Abgrenzung zur Betriebsstillegung

1. Wird der Betriebsübergang bei Ablauf der Pachtzeit und Weiterverpachtung eines Betriebes (z.B. Gaststätte) mehrstufig und zeitlich gestreckt geplant, um in einer Zwischenphase die Räumlichkeiten zwecks Weiterverpachtung durch den Verpächter (z.B. Brauerei) selbst renovieren und umgestalten zu lassen, dann kann es sich um einen zweifachen Betriebsübergang mit den Folgen des § 613a BGB handeln, wenn die Identität des Betriebes im Sinne des § 613a BGB fortbesteht; auf die Dauer der vorübergehenden Betriebsschließung "wegen Renovierung" kommt es nicht an. 2. Dieser "mehrstufige" Betriebsübergang könnte durch eine Stillegung seitens des früheren Pächters (bis zum Ablauf seiner Pachtzeit) verhindert werden; unberührt bleibt auch die Möglichkeit des Verpächters, durch "endgültige" Stillegung von einem geplanten weiteren Betriebsübergang Abstand zu nehmen. 3. Zu den (strengen) Anforderungen an eine Stillegung durch den früheren Pächter. 4. Zum Betriebsbegriff nach BAG und EuGH.