LAG Hamm - Urteil vom 20.07.2000
4 Sa 2148/99
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BuW 2001, 570
NZA-RR 2001, 535
ZInsO 2001, 190
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund - Urteil vom 10.06.1999 - 10/3 Ca 4691/98,

Betriebsübergang: Abgrenzung zur Funktionsnachfolge

LAG Hamm, Urteil vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 2148/99

DRsp Nr. 2002/16995

Betriebsübergang: Abgrenzung zur Funktionsnachfolge

»1. Ein Betriebsteilübergang i.S.d. § 613a BGB erfordert den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Teileinheit. Bei einer wesentlichen Änderung der prägenden Faktoren dieser Teileinheit geht die Identität verloren (LAG Nürnberg, Urteil vom 26.08.1996 - 7 Sa 981/95 - LAGE § 613a BGB Nr. 51). Der bloße Umstand, daß die nacheinander von dem alten und dem neuen Auftragnehmer erbrachten Leistungen einander ähnlich sein sollen, läßt nicht auf den Übergang einer solchen Teileinheit schließen. Für die Frage, ob ein Betriebs- (teil-) übergang oder eine bloße Funktionsnachfolge vorliegt, kommt es darauf an, ob der neue Inhaber einen bereits vom bisherigen Inhaber rationalisierten Betrieb übernommen hat (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 18.07.1996 - 8 AZR 127/94 - MDR 1997, 174 - DRsp-ROM Nr. 1996/30700 -) oder ob die bisherigen Geschäfte im Sinne einer bloßen Funktionsnachfolge mit einem kleineren, mit weniger Personal neu organisierten Betrieb fortgeführt werden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 23.09.1999 - 8 AZR 616/98, ZInsO 2000, 350).