LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.01.1997
10 Sa 1205/96
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
ARST 1997, 102
BB 1997, 947
LAGE § 613a BGB Nr. 57
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 11.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 983/96

Betriebsübergang: Abgrenzung zur Umstrukturierung bei Betriebserwerber

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.1997 - Aktenzeichen 10 Sa 1205/96

DRsp Nr. 2002/8534

Betriebsübergang: Abgrenzung zur Umstrukturierung bei Betriebserwerber

1. Verteilt ein Betriebsveräußerer vor Betriebsübergang bisher von einzelnen Mitarbeitern erledigte Arbeiten auf die vorhandene Belegschaft um und entfällt deshalb der Arbeitsplatz eines oder mehrerer Arbeitnehmer, so werden auch die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz zwar entfallen ist, die aber nicht entlassen wurden oder deren arbeitgeberseitige Kündigung z.B. wegen nicht ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung unwirksam ist, von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB erfaßt und gehen auf den Betriebserwerber über, da die zur Erfüllung des Betriebszwecks notwendigen Aufgaben weiterhin - wenn auch anders organisiert - im Betrieb selbst wahrgenommen werden. 2. Kann der Betriebsveräußerer den von ihm durch Umverteilung der Aufgaben freigesetzten Mitarbeiter nicht weiterbeschäftigen, muß er aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis beenden. 3. Diese Kündigung ist nicht durch den Betriebsübergang, sondern durch die Umstrukturierung begründet. Nur auf diese Weise kann der Betriebsveräußerer erreichen, dass der Betriebserwerber den freigestellten Arbeitnehmer nicht auf Dauer übernehmen muß.