LAG Köln - Urteil vom 31.05.1996
11 Sa 162/96
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; ZPO §§ 253, 286 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 235
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2402/95

Betriebsübergang: Abgrenzung zwischen Betriebsstillegung und Betriebsteilveräußerung - Darlegungs- und Beweislast

LAG Köln, Urteil vom 31.05.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 162/96

DRsp Nr. 2001/6035

Betriebsübergang: Abgrenzung zwischen Betriebsstillegung und Betriebsteilveräußerung - Darlegungs- und Beweislast

Ist eine betriebliche Aktivität und damit der Arbeitsplatz des Kündigungsschutzklägers unstreitig entfallen (hier die betriebliche Kfz-Werkstatt eines Transportunternehmens) und streiten die Parteien darum, ob infolge einer Betriebsstillegung oder einer Betriebsteilveräußerung, gilt zur Verteilung der Darlegungslast folgendes: 1. Der Arbeitgeber muss nicht darlegen und beweisen, dass kein Betriebsteilübergang stattgefunden hat - nur, weil der Arbeitnehmer eine solche Rechtsbehauptung aufstellt, Stillegung und Betriebsübergang einander ausschließen und damit die negative Darlegung zum Teil der den Arbeitgeber treffenden Darlegungslast für die behauptete Stillegung würde. Die Argumentation übersieht, dass im Falle der unstreitigen Aufgabe betrieblicher Aktivitäten der Betriebsübergang die Ausnahme von der Regel ihres Wegfalls ist und dass in solchen Fällen der Arbeitgeber zwar letztlich auch die behauptete Ausnahme ausräumen muss, dies aber - nach den Regeln über die abgestufte Darlegungslast - zunächst einmal eine substantiierte Darlegung des Ausnahmetatbestandes voraussetzt.