LAG Köln - Urteil vom 14.08.1996
2 Sa 562/96
Normen:
BGB § 613a Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 92
LAGE § 613a BGB Nr. 54
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9044/95

Betriebsübergang: Abgrenzung zwischen Übergang eines Betriebsteils und Funktionsnachfolge

LAG Köln, Urteil vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 2 Sa 562/96

DRsp Nr. 2001/5993

Betriebsübergang: Abgrenzung zwischen Übergang eines Betriebsteils und Funktionsnachfolge

Beauftragt ein Arbeitgeber ein Speditionsunternehmen mit der bis dahin durch Arbeitnehmer des Betriebes bewirkten Belieferung von Kunden, ohne dem Spediteur irgendwelche materiellen oder immateriellen Betriebsmittel zu übertragen, so handelt es sich dabei nicht um den Übergang eines Betriebsteiles.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der 33 Jahre alte Kläger, der für zwei Kinder unterhaltspflichtig ist, war ab Februar 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt war er als Fahrer tätig. Er hatte die sogenannte braune Ware - Hifi-, Fernseh- und Videogeräte - auszufahren und bei den Kunden aufzustellen. Zuletzt verdiente der Kläger DM 4.096,-- brutto im Monat.

Mit Schreiben vom 23.10.1995 kündete die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.1.1996 und stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.

Mit seiner am 30.10.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigung sei nicht aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt.

Er hat beantragt,

festzustellen, daß das zwischen den Parteien

seit dem 11.2.1982 bestehende Arbeitsverhält-

nis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom

23.10.1995 beendet worden ist und über den 31.1.1996

hinaus fortbesteht.