LAG München - Urteil vom 31.03.1998
8 Sa 1245/97
Normen:
BGB § 613a Abs. 4 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München 15. Juli 1997 32 Ca 9738/96 Urteil,

Betriebsübergang: Änderung der Organisationsform

LAG München, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 8 Sa 1245/97

DRsp Nr. 2002/14992

Betriebsübergang: Änderung der Organisationsform

Im Hinblick auf die Arbeitsorganisation fehlt es an der Identität des durch Rechtsgeschäft übergegangenen Betriebsteils im Sinne des § 613a BGB, wenn beim - alten - Arbeitgeber der Vertrieb, in dem der Arbeitnehmer tätig war, durch Arbeitnehmer organisiert war und beim "übernehmen" Unternehmen durch ein System von freien Handelsvertretern organisiert ist.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 4 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung nur noch darüber, ob infolge einer seitens der Beklagten dem Kläger ausgesprochenen ordentlichen Änderungskündigung die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt sowie eine weiters ausgesprochene ordentliche Beendigungskündigung unwirksam ist; darüber hinaus verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung seiner Vergütung für einen bestimmten Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist der zuletzt ausgesprochenen Beendigungskündigung.

Der am geborene Kläger ist seit 2. Mai 1988 als Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Bei dieser waren mehr als 20 Arbeitnehmer tätig, im Außendienst zusammen mit dem Kläger 7.