LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.1999
12 Sa 236/99
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 § 705 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 24.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2727/98

Betriebsübergang: Ansprüche gegen den Übernehmer nur aus tatsächlichem Arbeitsverhältnis

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.1999 - Aktenzeichen 12 Sa 236/99

DRsp Nr. 2002/3715

Betriebsübergang: Ansprüche gegen den Übernehmer nur aus tatsächlichem Arbeitsverhältnis

1. a) Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wie die Parteien ihre Rechtsbeziehung bezeichnet haben b) Ebensowenig sind die Modalitäten der Bezahlung oder die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung entscheidend; daran, daß Finanzbehörden und/oder Sozialversicherungsträger die Rechtsbeziehung als unselbständige Tätigkeit anerkannt haben, sind die Gerichte für Arbeitssachen bei der Prüfung, ob im arbeitsrechtlichen Sinne ein Arbeitsverhältnis vorliegt, nicht gebunden. 2. Folgt aus einem mit dem alten Betriebsinhaber geschlossenen "Tankstellen-Verwalter-Vertrag", den die Klägerin und ihr Ehemann "als Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner" geschlossen haben, in dem beide in ihrer Stellung als "Verwalter" gleichstufig behandelt werden, und zwar sowohl hinsichtlich der Rechte, z.B. der Ansprüche auf Provision, als auch hinsichtlich der Pflichten, insbesondere bei der Führung der Station, steht Eindeutigkeit der Vertragsgestaltung der Annahme entgegen, daß die Klägerin lediglich aus Haftungsgründen in den Tankstellen-Verwalter-Vertrag einbezogen worden war.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 § 705 ;

Tatbestand