BAG - Urteil vom 25.10.2007
8 AZR 989/06
Normen:
BGB § 242 § 611 § 613a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 322 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 613a BGB Wiedereinstellung
ArbRB 2008, 104
BB 2008, 731
NZA 2008, 357
ZInsO 2008, 687
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2/06
ArbG Magdeburg, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2130/05

Betriebsübergang; Arbeitsvertragsrecht; Prozessrecht - Wiedereinstellungsanspruch; Betriebsübergang: Unterrichtung, Durchführung einer anderen Maßnahme, Wirkung des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 989/06

DRsp Nr. 2008/4726

Betriebsübergang; Arbeitsvertragsrecht; Prozessrecht - Wiedereinstellungsanspruch; Betriebsübergang: Unterrichtung, Durchführung einer anderen Maßnahme, Wirkung des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: 1. Ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis (§§ 611, 242 BGB) kann sich nach wirksamer betriebsbedingter Kündigung dann ergeben, wenn sich vor Ablauf der Kündigungsfrist herausstellt, dass entgegen der ursprünglichen Planung ein Betrieb oder Betriebsteil nicht stillgelegt, sondern von einem neuen Betriebsinhaber übernommen werden soll. 2. Der Wiedereinstellungsanspruch als notwendiges Korrektiv zu der auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bezogenen Prüfung ihrer Wirksamkeit geht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls dann auf den Betriebserwerber über, wenn der Betriebsübergang unmittelbar im Anschluss an den Ablauf der Kündigungsfrist stattfindet. 3. Nach dem BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kann die Verurteilung zu einem rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrags verlangt werden.