LAG Berlin - Urteil vom 11.04.2000
12 Sa 244/00
Normen:
BGB § 613a ; EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 22276/98

Betriebsübergang: Ausschluss von § 613a BGB in der Gesamtvollstreckung

LAG Berlin, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 12 Sa 244/00

DRsp Nr. 2002/8249

Betriebsübergang: Ausschluss von § 613a BGB in der Gesamtvollstreckung

Gemäß Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB war § 613a BGB in der Gesamtvollstreckung bis zum 31.12.1998 auch für einen nicht im Beitrittsgebiet liegenden Betrieb eines im Beitrittsgebiet ansässigen Unternehmens ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 613a ; EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) am 30.07.1998 zum 28.02.1999 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sowie über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2) und einen vom Kläger gegen die Beklagte zu 2) erhobenen Anspruch auf seine weitere Beschäftigung als Kranfahrer. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der 1942 geborene Kläger, der bei den Rechtsvorgängern der Beklagten zu 1) seit dem 13.04.1970 in einem Arbeitsverhältnis stand, war zuletzt bei der Firma ... Krane Berlin und Brandenburg GmbH (im folgenden: ...), deren Gesamtvollstreckungsverwalterin die Beklagte zu 1) ist, als Autokranfahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von ca. 5.000,00 DM brutto beschäftigt. Er war Mitglied des im Betrieb C-straße gebildeten Betriebsrates und ist seit dem 07.07.98 ununterbrochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig.