BAG - Urteil vom 08.06.1989
2 AZR 656/88
Normen:
BGB § 613a; ZPO §§ 139, 286, 515a ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 129/87
ArbG Reutlingen, vom 10.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 442/87

Betriebsübergang: Begriff des Betriebsteils - Teileinheit - Funktionsfähigkeit des verbleibenden Restbetriebs

BAG, Urteil vom 08.06.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 656/88

DRsp Nr. 2001/14762

Betriebsübergang: Begriff des Betriebsteils - Teileinheit - Funktionsfähigkeit des verbleibenden Restbetriebs

1. Ein Betriebsteil ist anzunehmen, wenn es sich um eine Teileinheit, d.h. um eine Vielfalt von Gegenständen handelt, die in ihrer Gesamtheit innerhalb des Betriebes eine bestimmte Teilaufgabe wahrnehmen und nicht nur unerhebliche Hilfsfunktionen ausüben 2. Handelt es sich bei den Bereichen (hier: Bestandspflege und Vertrieb) um solche Teileinheiten, und sind diese auf die Erwerberin übertragen worden, ist damit der gesamte Betrieb des veräußernden Unternehmens auch dann nicht auf die Erwerberin übergegangen, wenn diese Bereiche die ertragreichsten Betriebsteile darstellen und die das veräußernde Unternehmen durch ihre Übertragung wirtschaftliche Nachteile erlitt. 3. Stellt das veräußernde Unternehmen mit dem bei ihr verbliebenen Bereich der wirtschaftlichen Beratung und der sonstigen Dienstleistungen noch eine funktionsfähige Einheit dar, so ist diese nicht auf die Erwerberin übergegangen. Wie sie finanziell ausgestattet bleibt, ist für die Frage des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB unerheblich.

Normenkette:

BGB § 613a; ZPO §§ 139, 286, 515a ;

Tatbestand: