Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur in Konkurs gefallenen Firma T. D. , Brauerei- und Getränkevertretungen (fortan: Firma T. D.) auf die Beklagte zu 1. gem. §
Die Klägerin war seit dem 18.09.1972 bei der Firma T. D. als kaufmännische Sachbearbeiterin beschäftigt. Sie bezog zuletzt als Halbtagskraft ein Monatsgehalt von DM 2.000,-- brutto.
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