Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur in Konkurs gefallenen Firma T. D. , Brauerei- und Getränkevertretungen (fortan: Firma T. D.) auf die Beklagte zu 1. gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB übergegangen ist sowie über hiervon abhängende Ansprüche auf Zahlung von Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.
Die Klägerin war seit dem 18.09.1972 bei der Firma T. D. als kaufmännische Sachbearbeiterin beschäftigt. Sie bezog zuletzt als Halbtagskraft ein Monatsgehalt von DM 2.000,-- brutto.
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