LAG München - Urteil vom 19.07.2006
10 Sa 1241/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 1549/05

Betriebsübergang bei Abschluss eines Kaufvertrags unter einer aufschiebenden, nicht eingetretenen, Bedingung

LAG München, Urteil vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 1241/05

DRsp Nr. 2007/5859

Betriebsübergang bei Abschluss eines Kaufvertrags unter einer aufschiebenden, nicht eingetretenen, Bedingung

»1. Auch nach Aufgabe des Merkmals der eigenwirtschaftlichen Nutzung für einen Betriebsübergang (EuGH v. 15.12.2005 - DB 2006, 395; BAG v. 6.4.2006 - NZA 2006, 723) ist jedenfalls die tatsächliche Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch den Betriebserwerber sowie die eigenständige Nutzung der wesentlichen Betriebs- mittel durch den Erwerber nach wie vor Voraussetzung für einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB. 2. Die tatsächliche Inhaberschaft, die mit der Verantwortung für den Betrieb verbunden sein muss, wechselt nicht ohne Herrschaftsaufgabe des bisherigen Inhabers an den Betriebsmitteln. 3. Eine Herrschaftsaufgabe an den Betriebsmitteln kann noch nicht angenommen werden, wenn ein Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, die noch nicht eingetreten ist.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.12.2004 bis 25.01.2005. Streitig ist dabei insbesondere, ob für diesen Zeitraum zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsüberganges begründet wurde.