LAG München - Urteil vom 06.12.2007
3 Sa 702/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 613 a Abs. 1 ; GewO § 108 Abs. 1 ; ArbGG § 68 ; ZPO § 254 § 301 § 538 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 727/06

Betriebsübergang bei betriebsmittelgeprägtem Entsorgungsbetrieb - Zurückverweisung an Arbeitsgericht bei Durchentscheidung einer Stufenklage

LAG München, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 702/07

DRsp Nr. 2008/14507

Betriebsübergang bei betriebsmittelgeprägtem Entsorgungsbetrieb - Zurückverweisung an Arbeitsgericht bei Durchentscheidung einer Stufenklage

1. Bei einem deutlich betriebsmittelgeprägten (Entsorgungs-) Betrieb prägt nicht die kaufmännische Leitung und deren Organisationsstruktur in buchhalterische, kaufmännische und Controlling-Angelegenheiten den Produktionsbetrieb sondern die vergleichsweise kleine Ebene der Betriebs- und Unternehmensleitung, also der Bereich, in dem die Steuerungs- und Hilfsfunktionen der betrieblichen Produktionstätigkeit ausgeübt werden; Änderung der Hierarchie- oder Organisationsstruktur im kaufmännischen Bereich stehen daher einem Betriebsübergang nicht entgegen.