BAG - Urteil vom 19.03.1998
8 AZR 737/96
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 6 Sa 847/96 - 08.10.96 - ArbG Detmold - 2 Ca 799/95 - 06.02.95,

Betriebsübergang bei Dienstleistungsunternehmen

BAG, Urteil vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 8 AZR 737/96

DRsp Nr. 2001/5719

Betriebsübergang bei Dienstleistungsunternehmen

Ein Betriebsübergang setzt die Bewahrung der Identität der betreffenden Einheit voraus. Der Begriff "Einheit" bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Er darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Überganges maßgeblichen Kriterien kommt notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu.

Normenkette:

BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen Kündigung und die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.