LAG Berlin - Urteil vom 10.01.2003
2 Sa 1149/02
Normen:
BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 76 Ca 29959/01

Betriebsübergang bei Dienstleistungsunternehmen

LAG Berlin, Urteil vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 1149/02

DRsp Nr. 2003/9431

Betriebsübergang bei Dienstleistungsunternehmen

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren, soweit es in der Berufungsinstanz anhängig und nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die frühere Beklagte zu 1) gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden ist, um Entgeltzahlungsansprüche des Klägers und darüber, ob eine Kündigung vom 20. Dezember 2001 das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) aufgelöst hat bzw. dass das Arbeitsverhältnis seit dem 01. September 2001 auch zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2) bis 4) besteht und ungekündigt über den 31. Juli 2002 hinaus zu den Beklagten zu 2) bis 4) fortbestanden hat. Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 120 bis 125 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Durch Urteil vom 10. April 2002 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu 1) zur Zahlung von Entgeltbeträgen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 120 bis 131 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 24. Mai 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Juni 2002 Berufung eingelegt, die er am 24. Juli 2002 begründet hat.