LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.1995
4 (16) Sa 323/95
Normen:
BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen - Urteil - 5 (4) Ca 3340/94 - 20.01.1995,

Betriebsübergang bei einem Gaststättenbetrieb

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 4 (16) Sa 323/95

DRsp Nr. 2002/2578

Betriebsübergang bei einem Gaststättenbetrieb

»Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Gaststättenbetrieb mit gut bürgerlicher deutscher Küche, welcher im Rahmen eines Pachtvertrages mit dem Eigentümer des Grundstückes betrieben wurde, eingestellt wird und an seiner Stelle nach einem Umbau von einigen Monaten aufgrund eines neuen Pachtverhältnisses mit dem Eigentümer des Grundstückes ein arabisches Spezialitätenrestaurant eröffnet wird. Der Annahme eines Betriebsüberganges steht in einem solchen Falle entgegen, dass sich der Charakter des betriebenen Gaststättenbetriebes so geändert hat, dass von einer Fortführung des alten Betriebes nicht mehr gesprochen werden kann.«

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Betriebsübernahme verpflichtet ist, vier Arbeitnehmer des Hotel- und Gaststättenbetriebes A., darunter die Klägerin dieses Verfahrens, zu übernehmen.

Der Hotel- und Gaststättenbetrieb A. bestand seit etwa 80 Jahren auf der R. Straße in E. und wurde als gut bürgerliches deutsches Speiserestaurant geführt, zu dem Restaurant gehörte auch ein Hotelbetrieb mit 14 Zimmern. Eigentümer des Grundstückes ist Herr A.