Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Betriebsübernahme verpflichtet ist, vier Arbeitnehmer des Hotel- und Gaststättenbetriebes A., darunter den Kläger dieses Verfahrens, zu übernehmen.
Der Hotel- und Gaststättenbetrieb A. bestand seit etwa 80 Jahren auf der R. Straße in E. und wurde als gut bürgerliches deutsches Speiserestaurant geführt, zu dem Restaurant gehörte auch ein Hotelbetrieb mit 14 Zimmern. Eigentümer des Grundstückes ist Herr A.
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