LAG Hamm - Urteil vom 29.06.2005
18 Sa 6/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; MTV für die Arbeitnehmer der Westfleisch Vieh- und Fleischzentrale Westfalen eG vom 08.12.1997 § 10 B Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 Ca 220/04 - 11.11.2004,

Betriebsübergang bei Fortführung eines Schlachthofes in Eigenregie nach Kündigung bestehender Werkverträge und Übernahme der Hauptbelegschaft

LAG Hamm, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 6/05

DRsp Nr. 2005/18717

Betriebsübergang bei Fortführung eines Schlachthofes in Eigenregie nach Kündigung bestehender Werkverträge und Übernahme der Hauptbelegschaft

»Kündigt der Eigentümer eines Schlachthofes den Werkvertrag mit einem Schlachtereiunternehmen, das zuvor alle Schlachtarbeiten im Schlachthof durchgeführt hatte und führt die Schlachtarbeiten in eigener Regie unter Übernahme von 38 der 47 Arbeitnehmer des früheren Schlachtereibetriebes mit insgesamt 43 Schlachtern selbst durch, so liegt ein Betriebsübergang vor.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ; MTV für die Arbeitnehmer der Westfleisch Vieh- und Fleischzentrale Westfalen eG vom 08.12.1997 § 10 B Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung eines tariflichen jährlichen Zusatzurlaubs.

Der am 30.10.1957 geborene Kläger trat am 20.11.1978 in die Dienste der Firma H3xxxxxx T2xxxxx. Nach Gründung der Firma H7. T2xxxxx Schlachtereigesellschaft mbH (Eintragung ins Handelsregister 31.01.1984) wurde der Betrieb von dieser Gesellschaft (im Folgenden Firma T2xxxxx genannt) fortgeführt.