LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.11.2007
5 Sa 164/07
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1220/06

Betriebsübergang bei Fortsetzung des Gaststättenbetriebs durch neuen Pächter

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 164/07

DRsp Nr. 2008/9633

Betriebsübergang bei Fortsetzung des Gaststättenbetriebs durch neuen Pächter

»Wird ein Pachtverhältnis über eine Gaststätte aufgehoben und der Gaststättenbetrieb anschließend mit nur einem Tag Unterbrechung von einem neuen Pächter fortgesetzt, liegt jedenfalls dann ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor, wenn der neue Pächter denselben Kundenkreis wie der alte Pächter ansprechen will. Davon ist auszugehen, wenn das Speisenangebot nach Auswahl und Preisniveau gleich bleibt und auch die Einrichtung der Gasträume ihren Charakter (hier: mittelalterliche Burgatmosphäre) behält. Der hier vorgenommene Wechsel des Chefkochs kann nur dann ein Indiz gegen den Betriebsübergang sein, wenn die Qualität und die Fähigkeiten des Chefkochs bei der Vermarktung der Gaststätte eine herausgehobene Rolle spielt. Die Anstellung eines neuen Chefkochs spricht jedenfalls dann nicht gegen einen Betriebsübergang, wenn - wie hier - die Gaststätte von der Nähe zu einer regional und überregional bekannten Sehenswürdigkeit lebt und auch darauf eingerichtet ist, mit Bussen reisende Touristen zu verköstigen.«

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen durch Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB ein Arbeitsverhältnis entstanden ist.