Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigungen der Beklagten vom 21. April 2004 und 4. Mai 2004 beendet worden ist, ob die Beklagte dem Kläger Gehalt bzw. Vergütung aus Annahmeverzug für die Monate Mai 2004 bis einschließlich September 2004 zu zahlen hat und ob die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet ist.
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