LAG Köln - Urteil vom 12.07.2005
9 Sa 1566/04
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
AuR 2006, 72
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4313/04

Betriebsübergang bei Fortsetzung unveränderter Sicherungstätigkeit an Flughafen mit halber Belegschaft

LAG Köln, Urteil vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 1566/04

DRsp Nr. 2005/20007

Betriebsübergang bei Fortsetzung unveränderter Sicherungstätigkeit an Flughafen mit halber Belegschaft

»Es kann ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vorliegen, wenn nach öffentlicher Ausschreibung der neue Auftragnehmer die Personen- und Gepäckkontrolle an einem Flughafen mit fast 50 % der besonders ausgebildeten und bewährten Mitarbeiter des früheren Auftragnehmers aus allen Tätigkeitsbereichen (Stationsleitung, Verwaltung, Kontrollkräfte) ausführt und er mit der Übernahme dieser Mitarbeiter die Grundlage für die Fortsetzung der unverändert gebliebenen Sicherungstätigkeit geschaffen hat.«

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigungen der Beklagten vom 21. April 2004 und 4. Mai 2004 beendet worden ist, ob die Beklagte dem Kläger Gehalt bzw. Vergütung aus Annahmeverzug für die Monate Mai 2004 bis einschließlich September 2004 zu zahlen hat und ob die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet ist.