LAG Hamm - Urteil vom 13.10.2006
4 Sa 180/06
Normen:
AltTZG § 1 Abs. 1 ; BGB § 366 § 613a ; InsO § 53 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2311/05

Betriebsübergang bei Freistellung in Altersteilzeit

LAG Hamm, Urteil vom 13.10.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 180/06

DRsp Nr. 2007/926

Betriebsübergang bei Freistellung in Altersteilzeit

»Ein Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst auch in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses befindliche Arbeitnehmer.«

Normenkette:

AltTZG § 1 Abs. 1 ; BGB § 366 § 613a ; InsO § 53 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem Altersteilzeitverhältnis.

Der am 13.07.1944 geborene Kläger war bei der Firma E1xxx G1xxxx GmbH & Co. KG einer von drei Einkaufssachbearbeitern. In der Einkaufsabteilung waren seinerzeit außerdem noch zwei Schreibkräfte beschäftigt.

Unter dem Datum vom 30.06.2001 begründete er mit seinem Arbeitgeber für den Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 31.07.2007 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell. Es war zunächst eine dreijährige vollschichtige Arbeitsphase und danach für weitere drei Jahre eine Freistellungsphase vereinbart, während der er von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung vollständig freigestellt sein sollte. Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf Aktenblatt 5-10 Bezug genommen.