BAG - Urteil vom 15.02.2007
8 AZR 449/06
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 373/05

Betriebsübergang bei Neuvergabe von Schlachtarbeiten in Schlachthof; identitätsprägende Betriebsmittel eines Schlachtbetriebes; Verwirkung des Widerspruchsrechts bei vorbehaltlosen Erklärungen im Gütetermin

BAG, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 449/06

DRsp Nr. 2007/16053

Betriebsübergang bei Neuvergabe von Schlachtarbeiten in Schlachthof; identitätsprägende Betriebsmittel eines Schlachtbetriebes; Verwirkung des Widerspruchsrechts bei vorbehaltlosen Erklärungen im Gütetermin

1. Den für das Vorliegen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu; in betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen. 2. Der Umstand, dass die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel nicht seinem Vorgänger gehörten sondern vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, schließt den Betriebsübergang nicht aus; auch ist im Fall einer Auftragsneuvergabe die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer.